AGBs

Allgemeine Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweize- rischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahren- gut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsver- hältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu be- zeichnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die be- sondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können.

Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Be- hörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung

durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Trans- portgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Fracht- führer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.

Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Fracht- führer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inha- berpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen;
b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;
d) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 100 kg Eigengewicht;
e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
f) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
g) die Prämien von Transportversicherungen;
h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahr- zeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, die der Frachtführer nicht verschuldet hat;
l) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Um- wege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;

Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufol- ge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Voraus- zahlung zu leisten.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfol- gen.

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.

Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinter- legen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.

In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schrift- lich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu ent- halten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).

Art. 10 Haftung

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.

Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).

Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm be- auftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wert- minderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versiche- rungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und

Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunst- gegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung.

Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auf- traggeber diesen Versicherungsschutz.

Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen- geländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzö- gerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglemen- tarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transport- anstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung

Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Be- zahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben.

Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungs- summen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versiche- rung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versiche- rung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte am Sitz des Frachtführers zuständig.

Es gilt schweizerisches Recht.

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Allgemeine Lagerbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters.

Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen um- fasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.

Aufgrund der dem Lagerhalter erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Haus- rat sowie Effekten und anderer Güter und besorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der sonsti- gen Behandlung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen – soweit nicht die allgemeinen Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG gelten – nach Massgabe nachstehender Bedingungen und gegen Entrichtung des vereinbarten Entgeltes.

Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus hat der Lagerhalter dem Lagernehmer durch Ausfertigung eines Lagerscheines zu bestäti- gen. Für Art und Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist aus- schliesslich der Lagerschein massgebend. Erst nach Unterzeich- nung des Lagerscheines durch Lagerhalter und Lagernehmer wird dieser verbindlich. Der Lagerschein hat keinen Wertpapier- charakter, er ist daher weder beleih-, noch verpfänd- oder über- tragbar. Vom Ausstellen eines Lagerscheines kann abgesehen werden, wenn der Lagernehmer das Lagergut in einem separaten eigenen Lagerraum oder in einem abgeschlossenen Container hinterlegt.

Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände be- schränkt sich auf deren äussere Beschaffenheit. Für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonsti- gen Behältnissen haftet der Lagerhalter nur, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt.

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer beson- deren Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Tempe- raturvorschriften usw.).

Von der Annahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: Gefahren- güter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung ein- wirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter den- noch eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus ent- stehenden Schaden.

Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsen- gesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle.

Art. 3 Überprüfung des Lagergutes

Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind.

Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Stellt er offensichtliche Veränderungen an Gütern fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Lager- nehmer. Ist Gefahr in Verzug ist er berechtigt, nach bestem Wis- sen alleine die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.

Art. 4 Haftung des Lagerhalters

Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages.

Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Lager- schein, bzw. auf CHF 500.–/m3 des beschädigten Gutes.

Pro Ereignis ist die Haftung des Lagerhalters auf CHF 25’000.– be- schränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungs- absprachen (Art. 6 nachfolgend).

Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen:

a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampen- schirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und an- dere Apparate;
b) für Folgen falscher Deklaration;
c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wieKunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.

Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauf- tragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (Art. 14).

Art. 5 Haftung des Lagernehmers

Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.

Art. 6 Versicherung

Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruch- diebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein schrift- licher Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungs- wertes und des zu deckenden Risikos vorliegt.

Dagegen ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auch ohne besonderen Auftrag in üblicher Höhe gegen Wasser-, Feuer- oder Einbruchdieb- stahlschäden zu versichern bei gleichzeitiger Avisierung des Lager- nehmers. Falls der Lagernehmer nicht umgehend schriftlich eine Änderung des vom Lagerhalter ohne Verbindlichkeit festgesetzten Ver- sicherungswertes verlangt, ist diese Summe massgebend.

Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.

Falls der Lagernehmer bereits eine Versicherung für das Lagergut be- sitzt und dies beim Abschluss des Lagervertrages bekannt gibt, wird der Lagerhalter von der Deckung einer Versicherung absehen. In einem solchen Fall besteht bei einem eventuellen Schaden keine Haftpflicht des Lagerhalters.

Bei jedem Schadenfall hat der Lagernehmer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der bezüglichen Versicherungsbedingungen einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen.

Art. 7 Lagergeld und Zahlungsbedingungen

Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig.

Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder be- gonnene Monat wird voll angerechnet. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vor- genommen werden, werden besonders verrechnet.

Art. 8 Domizilwechsel

Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizil- wechsel nicht angezeigt ist, ist der Lagerhalter berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers zu senden.

Art. 9 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf

Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand (Art. 485 Abs. 3 OR, Art. 895 ZGB) für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagernehmer.

Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers (Art. 8) darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten (freihändiger Verkauf oder, falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist, Entsorgung).

Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kosten- deckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.

Art. 10 Übertragung des Lagerscheines

Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagerschein ausgestellt werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor Aus- stellung des neuen Lagerscheines volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen.

Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer aufzu- kommen.

Art. 11 Besichtigung des Lagergutes

Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung des Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten Zutritt zum Lagerraum.

Art. 12 Kündigung

Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf.

Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch den Lagerhalter hat an die letztgenannte Domiziladresse des Lager- nehmers zu erfolgen (es gilt Art. 8).

Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Peronen oder die Umwelt beein- trächtigen;

Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Gü-ter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr aufweisen.

Art. 13 Auslagerung

Der Lagerhalter ist bei Vorweisen des Lagerscheines verpflichtet, das Lagergut herauszugeben. Ohne Lagerschein ist der Lagerhalter berech- tigt, das Lagergut herauszugeben. In jedem Fall ist der Lagerhalter be- rechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden weiter zu prüfen. Ein eventuelles Abhandenkommen des Lagerscheines ist unverzüglich dem Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikats und Ungültigerklären des ersten Lagerscheines zu melden.

Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 7 und Art. 9).

Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Lagernehmer für das Umstellen der Möbel, Öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lager- geldes neu festsetzen.

Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfsper- sonen.

Art. 14 Mängelrüge

Mängel bei der Rücknahme des Gutes müssen durch den Lagernehmer sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer selbst oder dessen Beauftragter (nicht der Lagerhalter) die Ein- und Auslage- rungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.

Art. 15 Verkauf von Lagergut

Der Lagerhalter kann Aufträge zur Veräusserung des Lagergutes entgegennehmen und Interessenten die verkäuflichen Gegenstände zeigen. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Lagerhalter in der Preis- festsetzung frei. Für seine Bemühungen erhält er, falls nichts anderes vereinbart ist, eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen sind vom Lagernehmer unabhängig vom Verkauf separat zu vergüten.

Art. 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht.

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